Aktuelles
Virtuelles Rathaus
08.06.2020
Öffentliche Bekanntmachung
Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht für landwirtschaftlich nutzbare
Grundstücke
Eigentümer bzw. Bewirtschafter von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken im
Außenbereich sind verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass
sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die
Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht,
insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird. Diese Verpflichtung für
Besitzer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke ergibt sich aus § 26 Landeswirtschafts- und
Landeskulturgesetz.
Die Nichteinhaltung der Vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Wir bitten deshalb alle Grundstückseigentümer bis spätestens Mitte Oktober der ihnen gesetzlich obliegenden Pflegepflicht nachzukommen und ihre Wiesen und Grundstücke abzumähen bzw. zu mulchen.
Grundstückspflege im Siedlungsbereich
Auch erreichen die Gemeindeverwaltung während der Sommermonate immer wieder Beschwerden von Einwohnern, wonach Grundstücke im Siedlungsbereich verwahrlost sind und die Nachbargrundstücke durch Samenflug oder Verunkrautung beeinträchtigt werden.
Nachbarn, die sich an verwilderten, unbebauten Grundstücken (Gärten und Bauplätze) im Siedlungsbereich stören, bzw. den Unkrautsamenflug von dort beanstanden, können sich nur auf dem Zivilrechtsweg gegen Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaften wehren (vgl. § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB).
Um solche Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden, werden Eigentümer unbebauter Grundstücke im Siedlungsbereich gebeten, die Flächen auf freiwilliger Basis regelmäßig abzumähen.
Ordnungsamt
Die Nichteinhaltung der Vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Wir bitten deshalb alle Grundstückseigentümer bis spätestens Mitte Oktober der ihnen gesetzlich obliegenden Pflegepflicht nachzukommen und ihre Wiesen und Grundstücke abzumähen bzw. zu mulchen.
Grundstückspflege im Siedlungsbereich
Auch erreichen die Gemeindeverwaltung während der Sommermonate immer wieder Beschwerden von Einwohnern, wonach Grundstücke im Siedlungsbereich verwahrlost sind und die Nachbargrundstücke durch Samenflug oder Verunkrautung beeinträchtigt werden.
Nachbarn, die sich an verwilderten, unbebauten Grundstücken (Gärten und Bauplätze) im Siedlungsbereich stören, bzw. den Unkrautsamenflug von dort beanstanden, können sich nur auf dem Zivilrechtsweg gegen Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaften wehren (vgl. § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB).
Um solche Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden, werden Eigentümer unbebauter Grundstücke im Siedlungsbereich gebeten, die Flächen auf freiwilliger Basis regelmäßig abzumähen.
Ordnungsamt
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