Satzung über die 2. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Friedrichstal“ der Gemeinde Baiersbronn
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung über die 2. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Friedrichstal“ der Gemeinde Baiersbronn
Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Baiersbronn in seiner Sitzung am 22.10.2024 folgende Satzung beschlossen:
§1
2. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes
„Friedrichstal“
Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Friedrichstal“ vom 30.06.2020, öffentlich bekannt gemacht am 03.07.2020, mit Beschluss vom 20.12.2022 und öffentlicher Bekanntmachung vom 23.12.2022 erstmalig erweitert, wird ein weiteres Mal erweitert.
Der räumliche Geltungsbereich des förmlich festgelegten erweiterten Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan vom 27.09.2024. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Durchführungszeitraum
Die Durchführung der Sanierung soll gemäß § 142 Abs. 3 BauGB bis zum 31.12.2032 abgeschlossen sein.
§ 3
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird weiterhin im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden keine Anwendung.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Friedrichstal“ tritt gem. § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Baiersbronn, den 22.10.2024
R u f
Bürgermeister
Hinweise:
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Baiersbronn geltend zu machen.
Die Satzung einschließlich Begründung sowie der Lageplan können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung während der Dienstzeiten bei der Gemeindeverwaltung, von jedermann eingesehen werden.
Baiersbronn, den 22.10.2024
Bürgermeisteramt
R u f
Bürgermeister