Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Satzung der örtlichen Bauvorschriften „Bildstöckleweg-Tennishalle“ in Baiersbronn
Öffentliche Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Bebauungsplans
und der Satzung der örtlichen Bauvorschriften
„Bildstöckleweg-Tennishalle“
in Baiersbronn
Der Gemeinderat der Gemeinde Baiersbronn hat in öffentlicher Sitzung am 24.09.2024 den Bebauungsplan „Bildstöckleweg-Tennishalle“ in Baiersbronn mit dem zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan, den Bebauungsvorschriften mit planungsrechtlichen Festsetzungen und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften „Bildstöckleweg-Tennishalle“, die gemeinsame Begründung (jeweils mit Datum vom 08.08.2024) und der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (mit Datum vom 08.11.2023, alles gefertigt vom Planungsbüro Gfrörer Ingenieure aus Empfingen) als Satzungen beschlossen.
Der Bebauungsplan „Bildstöckleweg-Tennishalle“ bestehend aus:
a) gemeinsamer zeichnerischer Teil (Maßstab 1:500) vom 08.08.2024
b) planungsrechtliche Festsetzungen (textlicher Teil) vom 08.08.2024
Die örtlichen Bauvorschriften „Bildstöckleweg-Tennishalle“ bestehend aus:
a) gemeinsamer zeichnerischer Teil (Maßstab 1:500) vom 08.08.2024
b) örtliche Bauvorschriften (textlicher Teil) vom 08.08.2024
Beigefügt sind:
a) gemeinsame Begründung vom 08.08.2024
b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 08.11.2023
Der Geltungsbereich der Satzungen ist im beigefügten Lageplan vom 08.08.2024 dargestellt.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Bildstöckle-weg-Tennishalle“ in Baiersbronn in Kraft.
Der Bebauungsplan „Bildstöckleweg-Tennishalle“ mit zeichnerischem Teil und planungsrechtlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften und die gemeinsame Begründung jeweils mit Datum vom 08.08.2024 sowie der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag, mit Datum vom 08.11.2023, können während der Dienststunden beim Bauamt des Bürgermeisteramtes Baiersbronn, Oberdorfstraße 53, Zimmer 2 in 72270 Baiersbronn eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und die Begründung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Diese Unterlagen werden außerdem auf der Homepage und im Geoportal (www.geoportal.de) digital eingestellt.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan oder die örtlichen Bauvorschriften eintretenden Vermögensnachteilen (§§ 39 bis 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Baiersbronn, den 30.09.2024
gez. R u f
Bürgermeister