Öffentliche Bekanntmachungen über das Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Satzung der örtlichen Bauvorschriften „Gartendorf“ in Baiersbronn
Der Gemeinderat der Gemeinde Baiersbronn hat in öffentlicher Sitzung am 18.06.2024 den Bebauungsplan „Gartendorf“ in Baiersbronn mit dem zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan, den Bebauungsvorschriften mit planungsrechtlichen Festsetzungen und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften „Gartendorf“ sowie die nachrichtliche Übernahmen und Hinweise, die gemeinsame Begründung (jeweils mit Datum vom 04.06.2024), sowie der Umweltbericht und der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (jeweils mit Datum vom 12.03.2024, gefertigt vom Planungsbüro Planstatt Senner GmbH) und die Schalltechnische Untersuchung (vom 15.11.2023, gefertigt von Heine und Jud Ingenieurbüro für Umweltakustik Stuttgart) als Satzungen beschlossen.
Der Bebauungsplan „Gartendorf“ bestehend aus:
a) gemeinsamer zeichnerischer Teil (Maßstab 1:750) vom 04.06.2024
b) planungsrechtliche Festsetzungen (textlicher Teil) vom 04.06.2024
Die örtlichen Bauvorschriften „Gartendorf“ bestehend aus:
a) gemeinsamer zeichnerischer Teil (Maßstab 1:750) vom 04.06.2024
b) örtliche Bauvorschriften, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise (textlicher Teil) vom 04.06.2024
Beigefügt sind:
a) gemeinsame Begründung vom 04.06.2023
b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 12.03.2024
c) Umweltbericht vom 12.03.2024
d) Schalltechnische Untersuchung vom 15.11.2023
Der Geltungsbereich der Satzungen ist im beigefügten Lageplan vom 23.07.2024 dargestellt.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Gartendorf“ in Baiersbronn in Kraft.
Der Bebauungsplan „Gartendorf“ mit zeichnerischem Teil und planungsrechtlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften, die nachrichtlichen Übernahmen und Hinweise und die gemeinsame Begründung, jeweils mit Datum vom 04.06.2024, der Umweltbericht sowie der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag, jeweils mit Datum vom 12.03.2024 sowie die Schaltechnische Untersuchung mit Datum vom 15.11.2023 können während der Dienststunden beim Bauamt des Bürgermeisteramtes Baiersbronn, Oberdorfstraße 53, Zimmer 1 in 72270 Baiersbronn eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und die Begründung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Diese Unterlagen werden außerdem im Geoportal (www.geoportal.de) digital eingestellt.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan oder die örtlichen Bauvorschriften eintretenden Vermögensnachteilen (§§ 39 bis 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Baiersbronn, den 29.08.2024
gez. R u f
Bürgermeister