Öffentliche Bekanntmachung

Satzung nach § 8 LadÖG (weitere Verkaufssonntage) vom 23.04.2024

Öffentliche Bekanntmachung

GEMEINDE BAIERSBRONN

LANDKREIS FREUDENSTADT

            

Öffentliche Bekanntmachung

           

Satzung nach § 8 LadÖG

(weitere Verkaufssonntage)

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Baiersbronn am 23.04.2024 folgende Satzung beschlossen:

                

§ 1 Offenhalten von Verkaufsstellen

(1)     Aus Anlass des Muttertagfestes des HGV (12.05.2024) am Rosenplatz in Baiersbronn dürfen in der Gemeinde Baiersbronn die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 12. Mai 2024 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

            

§ 2 Schutz der Arbeitnehmer

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.

                

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

                  

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 12. Mai 2024 außer Kraft.

                         

Ausgefertigt

Baiersbronn, 23.04.2024

                                                                                    

(gez.)

R u f

Bürgermeister

                  

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Baiersbronn geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt!

Baiersbronn, den 23. April 2024

(gez.)

Michael Ruf

Bürgermeister

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