Öffentliche Bekanntmachung

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN über das Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Satzung der örtlichen Bauvorschriften „Ochsengut II – 2. Änderung“ in Baiersbronn-Klosterreichenbach

Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Baiersbronn hat in öffentlicher Sitzung am 20.02.2024 den Bebau­ungsplan „Ochsengut II – 2. Änderung“ in Baiersbronn-Klosterreichenbach mit dem zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan, den Bebauungsvorschriften mit planungsrechtlichen Festsetzungen und die zu­sammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften „Ochsengut II – 2. Ände­rung“, die gemeinsame Begründung (jeweils mit Datum vom 30.01.2024) und der Artenschutzrechtli-che Fachbeitrag (mit Datum vom 08.09.2023, alles gefertigt vom Planungsbüro Gfrörer Ingenieure aus Empfingen) als Satzungen beschlossen.

                   

Der Bebauungsplan „Ochsengut II – 2. Änderung“ bestehend aus:

a)    gemeinsamer zeichnerischer Teil (Maßstab 1:500) vom 30.01.2023

b)    planungsrechtliche Festsetzungen (textlicher Teil) vom 30.01.2023

Die örtlichen Bauvorschriften „Ochsengut II – 2. Änderung“ bestehend aus:

a)    gemeinsamer zeichnerischer Teil (Maßstab 1:500) vom 30.01.2023

b)    örtliche Bauvorschriften (textlicher Teil) vom 30.01.2024

                      

Beigefügt sind:

a)    gemeinsame Begründung vom 30.01.2023

b)    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 08.09.2023

                   

Der Geltungsbereich der Satzungen ist im beigefügten Abgrenzungsplan vom 30.01.2024 des Planungs­büros Gfrörer Ingenieure aus Empfingen dargestellt.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Ochsen­gut II – 2. Änderung“ in Baiersbronn in Kraft.

Der Bebauungsplan „Ochsengut II – 2. Änderung“ mit zeichnerischem Teil und planungsrechtlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften und die gemeinsame Begründung, jeweils mit Datum vom 30.01.2024 sowie der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag, mit Datum vom 08.09.2023, können während der Dienststunden beim Bauamt des Bürgermeisteramtes Baiersbronn, Oberdorfstraße 53, Zimmer 1 in 72270 Baiersbronn eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtli­chen Bauvorschriften und die Begründung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Diese Unterlagen werden außerdem im Geoportal (www.geoportal.de) digital eingestellt.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Form­vorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegen­über der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustan­dekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich inner­halb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Ver­fahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan oder die örtlichen Bauvorschriften eintretenden Vermögensnachteilen (§§ 39 bis 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprü­che wird hingewiesen.

Baiersbronn, den 21.02.2024

     

gez. R u f

Bürgermeister

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Redakteur / Urheber
Gemeinde Baiersbronn - Bauamt