Änderungssatzung für die Abwassergebühr in der Fassung vom 21.11.2023
Gemeinde Baiersbronn
Landkreis Freudenstadt
Satzung
zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)
der Gemeinde Baiersbronn vom 22.10.2013 in der Fassung vom 21.11.2023
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baiersbronn am 21.11.2023 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 24 der Abwassersatzung wird wie folgt neu gefasst:
§ 24
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags-bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
Artikel 2
§ 39 der Abwassersatzung wird wie folgt neu gefasst:
§ 39
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Abwassergebühr (§ 37 Abs. 1) und der Zählergebühr (§ 37 Abs. 2) ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.
(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(4) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 3 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
Artikel 3
§ 42 der Abwassersatzung wird wie folgt neu gefasst:
§ 42
Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m3 Abwasser 2,36 €
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m2 versiegelte Fläche 0,55 €
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m3 Abwasser oder Wasser 2,36 €
(4) Wird Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die
Gebühr je m3 Abwasser 0,43 €
(5) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m3 Abwasser:
a) je m3 Abwasser normal verschmutztem häuslichen Abwasser 1,93 €,
b) je m3Abwasser aus geschlossenen Gruben 3,86 €,
c) je m3Abwasser aus Mehrkammersystemen 38,60 €,
d) je m3Abwasser aus Tropfkörperanlagen 38,60 €,
e) je m3Abwasser aus Belebungsanlagen 38,60 €.
(6) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeacht-lich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Ausgefertigt:
Baiersbronn, den 21.11.2023
Ruf
Bürgermeister
Die Änderung der Abwassersatzung finden Sie nachfolgend im pdf-Format (nicht barrierefrei)