Öffentliche Bekanntmachung

Änderungssatzung für die Abwassergebühr in der Fassung vom 21.11.2023

Öffentliche Bekanntmachung

Gemeinde Baiersbronn
Landkreis Freudenstadt


Satzung


zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)
der Gemeinde Baiersbronn vom 22.10.2013 in der Fassung vom 21.11.2023

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeinde­ordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baiersbronn am 21.11.2023 folgende Satzung beschlossen:



Artikel 1

                    

§ 24 der Abwassersatzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 24

Beitragsschuldner

(1)     Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags-bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.

(2)     Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3)     Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur ge­samten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.

(4)     Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.


Artikel 2


§ 39 der Abwassersatzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 39

Gebührenschuldner

(1)     Schuldner der Abwassergebühr (§ 37 Abs. 1) und der Zählergebühr (§ 37 Abs. 2) ist der Grundstückseigentü­mer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalender­monats auf den neuen Gebührenschuldner über.

(2)     Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.

(3)     Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(4)     Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 3 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.


Artikel 3


§ 42 der Abwassersatzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 42

Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m3 Abwasser                                                             2,36 €

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m2 versiegelte Fläche                                 0,55 €

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m3 Abwasser oder Wasser         2,36 €

(4) Wird Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die

Gebühr je m3 Abwasser                                                                                                                       0,43 €

(5) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m3 Abwasser:

a)     je m3 Abwasser normal verschmutztem häuslichen Abwasser                                    1,93 €,

b)    je m3Abwasser aus geschlossenen Gruben                                                                      3,86 €,

c)     je m3Abwasser aus Mehrkammersystemen                                                                   38,60 €,

d)    je m3Abwasser aus Tropfkörperanlagen                                                                         38,60 €,

e)    je m3Abwasser aus Belebungsanlagen                                                                            38,60 €.

(6) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungs­zeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresge­bühr angesetzt.


Artikel 4


Inkrafttreten

(1)            Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2)            Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeacht-lich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO we­gen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Sat­zungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.


Ausgefertigt:

Baiersbronn, den 21.11.2023

Ruf

Bürgermeister

       

Die Änderung der Abwassersatzung finden Sie nachfolgend im pdf-Format (nicht barrierefrei)

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Redakteur / Urheber
Gemeinde Baiersbronn - Hauptamt