Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen


Gemeinde Baiersbronn

Landkreis Freudenstadt



Öffentliche Bekanntmachung


über die öffentliche Auflegung
der Vorschlagsliste
für Schöffinnen und Schöffen

                      

Die Vorschlagsliste der Gemeinde Baiersbronn, Oberdorfstraße 46, 72270 Baiersbronn zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit 2024 bis 2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Freudenstadt und den Strafkammern des Landgerichts Rottweil liegt in der Zeit vom 26.05.2023 bis 02.06.2023 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zu jedermanns Einsicht auf im Rathaus, Oberdorfstraße 46, 72270 Baiersbronn, Zimmer 11.

Einsprüche gegen die Vorschlagsliste können erhoben werden bis zum 09.06.2023  schriftlich oder persönlich zu Protokoll bei der Gemeinde Baiersbronn, Oberdorfstraße 46, 72270 Baiersbronn, Zimmer 11.

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nicht aufgenommen werden durften, da sie nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes unfähig sind, das Amt einer Schöffin / eines Schöffen auszuüben oder aus persönlichen Gründen nach § 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder aus beruflichen Gründen gemäß § 34 Gerichtsverfassungsgesetz nicht aufgenommen werden sollten.

Baiersbronn, den 24.05.2023

(gez.) Ruf

Bürgermeister

                     

             

Gerichtsverfassungsgesetz

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1077) in der zurzeit gültigen Fassung

§32

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.         Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.         Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§33

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.         Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.         Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.         Personen, die zurzeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.         Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.         Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.         Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§34

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.          der Bundespräsident;

2.          die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.          Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.               Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.          gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.          Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen

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Gemeinde Baiersbronn - Hauptamt