Öffentliche Bekanntmachung

Förderung von Schindelschirmen, Holzfassaden, Holzklappläden und Holzfenstern 2023


Gemeinde Baiersbronn
Landkreis Freudenstadt

Öffentliche Bekanntmachung

zur Förderung von Schindelschirmen, Holzfassaden, Holzklappläden und Holzfenstern und über die entsprechende Förderung für das Jahr 2023 im Bereich der Gemeinde Baiersbronn

Am 21.02.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Baiersbronn in öffentlicher Sitzung im Rahmen des Beschlusses über die Haushaltssatzung unter anderem auch die Förderung von Schindelschirmen, Holzfassaden, Holzklappläden und Holzfenstern beschlossen.

Aus diesem Grund hier nochmals die geltenden Richtlinien in vollem Wortlaut:

 
Richtlinien
zur Förderung
von Schindelschirmen, Holzfassaden,
Holzklappläden und Holzfenstern
im Bereich der Gemeinde Baiersbronn

vom 21.07.2015

I. Zielsetzung und Gegenstand der Förderung

Die Gemeinde Baiersbronn gewährt zur Bewahrung und Verbesserung des Ortsbildes für die Gestaltung und Instandsetzung von Gebäuden für die typischen Elemente der Baugeschichte im Bereich des Nordschwarzwaldes, wie etwa von Schindelschirmen, Holzfassaden, Holzklappläden und Holzfenstern mit und ohne Sprossenteilung privatrechtliche Zuschüsse.

Ziel der Zuschüsse ist es, einen Anreiz für die Erneuerungs-, Herstellungs-, und Instandsetzungsmaßnahmen von Schindelschirmen, Holzfassaden, Holzklappläden und Holzfenstern zur Bewahrung und Verbesserung des Ortsbildes zu schaffen.

II. Eine Förderung erfolgt innerhalb des gesamten Gebietes der Gemeinde Baiersbronn

Eine kumulative Förderung mit Mitteln der Denkmalpflege, aus Bundes- oder Landesprogrammen für städtebauliche Erneuerung und Entwicklung oder sonstigen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.

Die Förderung erfolgt grundsätzlich an die Grundgebäudeeigentümer.

Ausnahmsweise kann eine Förderung für Nutzungsberechtigte (Mieter, Pächter) erfolgen, wenn rechtsverbindlich durch Vereinbarung sichergestellt ist, dass nach Ende der berechtigten Nutzung die geförderten Maßnahmen am Gebäude verbleiben.

Zuschüsse werden nur gewährt, wenn Fichten -, Tannen -, Kiefer -, Lärchenholz oder Douglasie verwendet werden. Eine Herkunft des Holzes aus dem Schwarzwald wird gewünscht.

Gefördert werden:

A. Erneuerung und Herstellung von Schindelschirmen und Holzfassaden

1. Kategorie
Holzschindeln mit einer Breite und deren Reihenabständen von 5 - 6 cm (Deckmaß) und einem ortstypischen Schindelkopf,

2. Kategorie
Holzschindeln mit einer Breite und deren Reihenabständen von 7 - 8 cm (Deckmaß),

3. Kategorie

Holzschindeln mit einer Breite und deren Reihenabständen von 9 - 20 cm (Deckmaß),

4. Kategorie
Baiersbronner Schindelschalung mit 6 - 7 cm (Deckmaß) mit Schindelimitat,

5. Kategorie
Waagrechte Baiersbronner Schalung
Definition: Keilspundschalung mit 6 - 7 cm (Deckmaß) ohne Schindelimitat und

6. Kategorie
Holzschalungen, wie Schlupf- und Deckelschalung, Keilspundschalung bis 14 cm (Deckmaß) und Deckleistenschalung.

B. Erneuerung, Herstellung oder Instandsetzung von Holzklapp- und -schiebeläden

C. Erneuerung, Herstellung oder Instandsetzung von Holzfenstern mit Wiener-Sprossen oder senkrechter Teilung mit stehenden Formaten.

Nicht gefördert werden:

1. Anträge unter 10 m² neuer „Holzfläche",
2. Malerarbeiten (auch an Fenstern oder Klappläden),
3. Wärmedämmung und damit verbundene Maßnahmen und
4. Abbruch bzw. Ausbau und Entsorgung.

III. Zuschusshöhe

Zuschüsse werden nur im Rahmen entsprechend der im Haushaltsplan der Gemeinde Baiersbronn hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des jeweils laufenden Haushaltsjahres gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Der Zuschuss beträgt:

Bei Verwendung von Schindelschirm und Holzelementen an Fassaden:

1. Kategorie                40 EURO/m² neuer oder erneuerter Fläche,
2. Kategorie                30 EURO/m² neuer oder erneuerter Fläche,
3. Kategorie                20 EURO/m² neuer oder erneuerter Fläche,
4. Kategorie                30 EURO/m² neuer oder erneuerter Fläche,
5. Kategorie                20 EURO/m² neuer oder erneuerter Fläche und
6. Kategorie                10 EURO/m² neuer oder erneuerter Fläche.

Bei Holzklappläden je Stück maximal                                   50 EURO.

Bei Holzfenstern:
1. Sprossenfenster je Fenster maximal                                  50 EURO
2. Senkrecht geteilte Holzfenster je Fenster maximal          25 EURO.

Die maximale Förderung je Objekt oder Gebäude beträgt höchstens 6.000 EURO.

In Ausnahmefällen kann der technische Ausschuss bei Gebäuden, die ortsbildprägend oder von städtebaulicher oder geschichtlicher Bedeutung sind, einen darüber hinausgehenden höheren Zuschuss gewähren.

Außerdem kann die Verwaltung bei schwierigen gestalterischen Fragen diese Anträge dem Technischen Ausschuss zur Entscheidung vorlegen.

IV. Zuschussantrag

Der Zuschussantrag ist beim Bürgermeisteramt Baiersbronn, Oberdorfstraße 53, spätestens bis zu dem in der Veröffentlichung genannten Zeitpunkt (in der Regel bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres) einzureichen.

Hierfür ist der von der Gemeinde Baiersbronn vorbereitete Antragsvordruck zu verwenden.

Dem Zuschussantrag sind folgenden Unterlagen beizufügen:

Bei Verwendung von Holz an den Fassaden:
Kostenvoranschlag oder Aufmaß, Fotos vom Bestand bzw. Ansicht der betreffenden Fassade, Detail für Schindelausführung, insbesondere Schindelkopf, Schalungsart und Flächenangabe nach VOB (Öffnungen über 2,5 m² werden abgezogen).

Bei Klappläden:
Kostenvoranschlag, Fotos vom Bestand bzw. Ansicht der betreffenden Fassade

Bei Fenstern:
Kostenvoranschlag, Fotos vom Bestand bzw. Ansicht der betreffenden Fassade, Fensterdetail, insbesondere Ausführung der Sprossen

V. Zuschussabwicklung

Über die Zuschussgewährung entscheidet das Bauamt der Gemeinde Baiersbronn umgehend nach Eingang eines Antrages entsprechend des Festlegungen dieser Richtlinien und den dafür noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Der Technische Ausschuss kann außerhalb des Förderzeitraums in besonderen Ausnahmefällen eine Einzelfallentscheidung über eine Förderung treffen.

Vor der Bewilligung des Zuschusses darf mit der Ausführung (der Maßnahme) nicht begonnen werden, der vorzeitige Beginn ist förderschädlich.

Bei Kulturdenkmalen ist das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat Denkmalpflege zu beteiligen.

Zur Abrechnung der Maßnahme ist die Fertigstellung mit den tatsächlich ausgeführten Flächenangaben und entsprechenden Fotos schriftlich zu melden und bei Ausführung von einem Fachbetrieb sind zusätzlich die entsprechende Schlussrechnung vorzulegen und darüber hinaus die entsprechenden Nachweise der geleisteten Zahlung. Sofern der Umfang der Arbeiten aus der Schlussrechnung nicht erkennbar ist, sind auch Aufmaße vorzulegen.

Die Maßnahmen und die Auszahlung der Zuschüsse müssen in dem Haushaltsjahr abgeschlossen und abgerechnet werden, in dem der Zuschuss gewährt wurde.

Dies bedeutet, dass die Maßnahmen im Bewilligungsjahr so ausgeführt werden müssen, dass der Zuschuss noch im Bewilligungsjahr ausgezahlt werden kann.

Entsprechend den Richtlinien können auch für das Jahr 2023 für Gebäude im Bereich der Gemeinde Baiersbronn ab sofort bis spätestens 31.10.2023 Zuschussanträge beim Bauamt der Gemeinde Baiersbronn, Oberdorfstraße 53, gestellt werden. Ansprechpartner ist Herr Rothfuß (Tel. 07442/8421-282 oder rothfussjoachim(at)gemeindebaiersbronn.de).

Hierfür ist der von der Gemeinde Baiersbronn vorbereitete Antragsvordruck zu verwenden.

Baiersbronn, den 21.04.2023

gez.  R u f
Bürgermeister

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Redakteur / Urheber
Gemeinde Baiersbronn - Bauamt