Öffentliche Bekanntmachung

Entwicklung eines Retentionsraums und Zugang zum Forbach im Bereich Königshammer im Rahmen der Gartenschau 2025 in Baiersbronn-Friedrichstal


Die Gemeinde Baiersbronn plant im Rahmen der Gartenschau 2025 in Baiersbronn-Friedrichstal die Entwicklung eines Retentionsraums und Zugang zum Forbach im Bereich des Königshammers und hat hierfür die wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt. Vorgesehen ist die Aufweitung des Forbachufers oberhalb der Mittelwasserlinie zur Schaffung eines Bereichs mit Nasswiese und Hochstaudenfluren. Durch diese etwa 100 m lange und 930 m² große Aufweitung wird ein zusätzlicher Retentionsraum mit einem Volumen von ca. 700 m³ geschaffen. Außerdem sollen zwei Uferzugänge hergestellt werden, zum einen mit Stahlsitzstufen und angrenzendem Platz und zum anderen mit Rasenwellen.

Das Landratsamt Freudenstadt ist als untere Wasserbehörde für das Wasserrechtsverfahren zuständig. Für dieses Vorhaben wurde gemäß § 7 UVPG in Verbindung mit der Ziffer 13.18.2 der Anlage zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht unter Berücksichtigung der in den Anlagen 3 zum UVPG durchgeführten Kriterien durchgeführt.

Die Vorprüfung hat nach Anhörung der Fachbehörden ergeben, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 UVPG). Aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien sowie besonderer örtlicher Gegebenheiten hat das Vorhaben nach Einschätzung des Landratsamtes Freudenstadt keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Dieser Antrag und die Auslegung der Planunterlagen wird hiermit gemäß § 73 Abs.5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) ortsüblich bekanntgemacht.

Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom

Montag, 3. April 2023 bis einschließlich Mittwoch, 3. Mai 2023

beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Baiersbronn, Oberdorfstraße 53, 72270 Baiersbronn, Zimmer Nr. 1 während den allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

Jeder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis einschließlich Mittwoch, 17. Mai 2023), schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Baiersbronn, Oberdorfstraße 53, 72270 Baiersbronn oder beim Landratsamt Freudenstadt, Herrenfelder Straße 14, 72250 Freudenstadt erheben. Die Erhebung von Einwendungen durch Übersendung einer E-Mail ist nicht möglich.

Diese Äußerungsfrist gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 LVwVfG einzulegen.

Gemäß § 73 Abs. 6 LVwVfG werden nach Ablauf der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist die fristgemäß erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zur Planung des Vorhabens gemeinsam mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, in einem Erörterungstermin, der noch festgesetzt werden muss, behandelt. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass
a) nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; dies gilt auch für Stellungnahmen der o.g. Vereinigungen,

b) in einem Erörterungstermin bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann,

c) die Benachrichtigung der Personen, die Einwendungen erhoben haben oder der Vereinigungen die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin sowie die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Es soll ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn dem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen werden kann (§§ 73 Abs. 6 und 67 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG).

Die amtliche Bekanntmachung und die Planunterlagen sind im Internet auf der Homepage des Landratsamtes Freudenstadt unter www.landkreis-freudenstadt.de in der Rubrik „öffentliche Bekanntmachungen“ bereitgestellt. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen (§ 27a LVwVfG).

Freudenstadt, 24. März 2023
(gez.)
Dr. Rückert, Landrat

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Redakteur / Urheber
Bekanntmachung des Landratsamtes Freudenstadt