Marienkirche, Rinkenkopf

Nachricht

Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht für landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke sowie Grundstückspflege im Siedlungsbereich


Eigentümer bzw. Bewirtschafter von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken im Außenbereich sind verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird. Diese Verpflichtung für Besitzer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke ergibt sich aus § 26 Landeswirtschafts- und Landeskulturgesetz.

Die Nichteinhaltung der Vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wir bitten deshalb alle Grundstückseigentümer bis spätestens Mitte Oktober der ihnen gesetzlich obliegenden Pflegepflicht nachzukommen und ihre Wiesen und Grundstücke abzumähen bzw. zu mulchen.

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Auch erreichen die Gemeindeverwaltung während der Sommermonate immer wieder Beschwerden von Einwohnern, wonach Grundstücke im Siedlungsbereich verwahrlost sind und die Nachbargrundstücke durch Samenflug oder Verunkrautung beeinträchtigt werden.

Nachbarn, die sich an verwilderten, unbebauten Grundstücken (Gärten und Bauplätze) im Siedlungsbereich stören, bzw. den Unkrautsamenflug von dort beanstanden, können sich nur auf dem Zivilrechtsweg gegen Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaften wehren (vgl. § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB).

Um solche Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden, werden Eigentümer unbebauter Grundstücke im Siedlungsbereich gebeten, die Flächen auf freiwilliger Basis regelmäßig abzumähen.

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Redakteur / Urheber
Gemeinde Baiersbronn - Ordnungsamt
Zimmerplatzhütte