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Kaufpreissammlung
Laut dem Baugesetzbuch (BauGB) wird jeder Vertrag durch den sich jemand
verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt auch im Wege des Tausches zu übertragen,
als Kopie von der beurkundenden Stelle (Notar) an den Gutachterausschuss übersandt. Dies gilt auch
für die Bestellung von Erbbaurechten (§ 195 Absatz 1 BauGB). Der Gutachterausschuss wird in der
Regel beim Käufer durch Zusendung eines Fragebogens weitere Objektdaten abfragen. Diese Daten
werden unter mathematisch-statistischen Gesichtspunkten bei Wahrung des Datenschutzes analysiert,
beurteilt und ausgewertet. Die Kaufpreissammlung ist das „Herzstück“ des Gutachterausschusses. Sie
liefert die Grundlagendaten zur Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen zur Wertermittlung
erforderlichen Daten. Die Kaufpreissammlung des gemeinsamen Gutachterausschusses ist aktuell im
Aufbau.
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